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Apotheke / Spezielle InfosLiebe Kunden,Wir lassen Sie nicht im Regen stehen.
Aut-idem-Regelung
Aut Idem FeldDie Apotheken sind zur wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verpflichtet.
Der Förde-
rung dieses Grundsatzes dient die am Sie verpflichtet die Apotheken, ein preis- günstiges Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arz- neimittel nicht ausgeschlossen hat. Wirkstoffgleichheit bedeutet: Wirkstärke und Packungsgröße müssen identisch, die Dar- reichungsform muss gleich bzw. austauschbar und das Mittel muss für den gleichen Indi- kationsbereich zugelassen sein. Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer The- rapeutischen Vergleichbarkeit enthalten die Arzneimittelrichtlinien. Nach dem GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz ist die Ersetzung dabei grundsätzlich durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen einen Rabattvertrag nach § 130 a Abs. 8 SGB V abgeschlossen hat. Besteht keine solche Vereinbarung, hat die Apotheke jeweils eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Quelle: AOK- Bundesverband Aut-simile-SubstitutionDie Aut-simile-Substitution, in der ein verschriebenes Medikament gegen ein wirkstoff-
ähnliches ausgetauscht wird, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zulässig. Quelle: AOK- Bundesverband Zuzahlung / KrankenkassenverträgeSeit 1. Juli 2006 sind besonders preisgüns- tige Medikamente von der gesetzlichen Zu- zahlungspflicht befreit. Die Zuzahlung von 5 - 10 Euro (je nach Packungsgröße) für die Versicherten entfällt, wenn der Arzt ein besonders preisgünstiges Arzneimittel ver- ordnet hat, das unter diese Regelung fällt. Dazu gehören u. a. Arzneimittel aus fol- genden Gruppen: Antibiotika, Blutdruck senkende Mittel, Cortisonpräparate und Schmerzmittel. Eine Übersicht der zuzah- lungsfreien Produkte ist im Internet auf den Webseiten der Krankenkassen zu finden. Dort können Verbraucher sich selbst einen Überblick über die betroffenen Medikamen- te verschaffen und die Listen herunterla- den, die alle 2 Wochen aktualisiert werden.
Wo bleibt Ihr Geld?Sie gelten für alle Versicherten, unabhängig in welcher Krankenkasse Sie sind. Auf der Liste der befreiten Medikamente stehen überwiegend Generika, also Nachahmer- produkte, die nach Ablauf des Patentschutzes für ein Originalpräparat mit identischem Wirkstoff und in gleicher Dosierung unter einem anderen Namen - meistens ist es der Wirkstoffname - auf den Markt gebracht werden. Patienten können bares Geld sparen, wenn der Arzt Ihnen eines dieser preisgünstigen Mittel verschreibt, wenn die Therapie es zulässt. Fragen Sie Ihren Arzt oder in Ihrer Raths-Apotheke, ob eine preisgünstige Alternative für Sie in Frage kommt (siehe auch Aut-idem-Regelung). Quelle: AOK-Bundesverband Befreiung von der ZuzahlungUnter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich. Mit dem Befreiungsrechner können Sie nach wenigen Klicks sehen, ob Sie dazugehören.siehe www.aponet.de
sparen Sie gegebenenfalls 10 Euro Zuzahlung | ![]() |
Kassenrezept | ![]() |
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